Verkaufsstätten

Brandschutz in Verkaufsstätten

Nach der Verkaufsstättenverordnung NRW sind unter anderem folgende Punkte zu beachten:

Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss der Betreiber oder eine von ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.

Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
1. einen Brandschutzbeauftragten und
2. je angefangene 2000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz zu bestellen.
Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Der der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.

Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 8 Abs. 2 Satz 3 (Rettungsweglängen), des § 11 Abs. 5 (Einhaltung der erforderlichen freien Gehbreiten), der §§ 22, 23 Abs. 3 (Gefahrenverhütung und Rettungswege), des § 24 Abs. 5 und des § 25 (Anwesenheit der Selbsthilfekräfte und Einhaltung der Brandschutzordnung) zu sorgen.
Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

Es ist eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung erforderlich sind.
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.

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